Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.4 Art. 5 Entscheid vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, Beklagte B._____, Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 1. Februar 2019 erkannte das Präsidium des Familien- gerichts Zofingen im Verfahren betreffend Eheschutz zwischen dem Kläger (damals Beklagter) und der Beklagten (damals Klägerin): "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind. 2. Es wird festgestellt, dass sich eine Regelung der Benützung der (ehemals) ehelichen Wohnung am ... in .... infolge Auszugs beider Ehegatten erübrigt. 3. Die Kinder C., tt.mm.jjjj, und D., tt.mm.jjjj, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder C. und D. je am ersten und dritten Wochenende jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen sowie zwei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchsrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C. und D. monatlich vorschüssig je die folgenden Beiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen: - 1. September 2017 bis 28. Februar 2018: Fr. 458.00 (Barunterhalt) - 1. März 2018 bis 31. Oktober 2018: Fr. 605.00 (davon Barunterhalt Fr. 544.00 und Betreuungsunterhalt Fr. 61.00) - ab 1. November 2018: Fr. 422.00 (Barunterhalt) 5.2. Der gebührende Unterhalt von C. und D. bleibt monatlich je im folgenden Betrag ungedeckt. - 1. September 2017 - 28. Februar 2018: Fr. 103.00 - 1. März 2018 - 31. Oktober 2018: Fr. 1'820.00 - ab 1. November 2018: Fr. 30.00 6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage ist, der Ge- suchstellerin einen Beitrag an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen. 7. -3- Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 800.00, wenn der Entscheid be- gründet werden muss. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die richterlich ge- nehmigten Anwaltskosten der Gesuchstellerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 1.2. Am 12. Februar 2019 erkannte das Gerichtspräsidium Zofingen: "1. Die für die finanziellen Verhältnisse der Parteien massgebenden Werte des Entscheids vom 1. Februar 2019 werden wie folgt berichtigt: Phase 1 (1. September 2017 bis 28. Februar 2018) Einkommen der Ehefrau: Nettolohn pro Monat: Fr. 4'062.00 Einkommen des Ehemannes: Geschätzter Nettolohn pro Monat: Fr. 4'000.00 Einkommen der Kinder je: Kinderzulagen pro Monat: Fr. 200.00 Existenzminimum der Ehefrau: Grundbetrag: Fr. 1'200.00 Wohnkosten (abzgl. Wohnkostenanteil der Kinder): Fr. 1'117.00 Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse etc.): Fr. 372.00 Total Fr. 2'689.00 Existenzminimum des Ehemannes: Grundbetrag: Fr. 1'200.00 Wohnkosten: Fr. 1'000.00 Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse etc.): Fr. 300.00 Weitere Auslagen (Arbeitsweg, aus. Verpflegung): Fr. 290.00 Total Fr. 2'790.00 Existenzminimum der Kinder je: Grundbetrag: Fr. 400.00 Wohnkostenanteil: Fr. 239.00 Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse etc.): Fr. 86.00 Total Fr. 725.00 Phase 2 (1. März 2018 bis 31. Oktober 2018) Einkommen der Ehefrau: Nettolohn pro Monat: Fr. 0.00 Einkommen des Ehemannes: Geschätzter Nettolohn pro Monat: Fr. 4'000.00 Einkommen der Kinder je: Kinderzulagen pro Monat: Fr. 200.00 Existenzminimum der Ehefrau: Grundbetrag: Fr. 1'200.00 Wohnkosten (abzgl. Wohnkostenanteil der Kinder): Fr. 1'117.00 Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse etc.): Fr. 372.00 -4- Total Fr. 2'689.00 Existenzminimum des Ehemannes: Grundbetrag: Fr. 1'200.00 Wohnkosten: Fr. 1'000.00 Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse etc.): Fr. 300.00 Weitere Auslagen (Arbeitsweg, aus. Verpflegung): Fr. 290.00 Total Fr. 2'790.00 Existenzminimum der Kinder je: Grundbetrag: Fr. 400.00 Wohnkostenanteil: Fr. 239.00 Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse etc.): Fr. 86.00 Total Fr. 725.00 Phase 3 (ab 1. November 2018) Einkommen der Ehefrau: Nettolohn pro Monat: Fr. 4'062.00 Einkommen des Ehemannes: Geschätzter Nettolohn pro Monat: Fr. 4'000.00 Einkommen der Kinder je: Kinderzulagen pro Monat: Fr. 200.00 Existenzminimum der Ehefrau: Grundbetrag: Fr. 1'200.00 Wohnkosten (abzgl. Wohnkostenanteil der Kinder): Fr. 910.00 Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse etc.): Fr. 372.00 Total Fr. 2'482.00 Existenzminimum des Ehemannes: Grundbetrag: Fr. 1'200.00 Wohnkosten: Fr. 1'000.00 Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse etc.): Fr. 300.00 Weitere Auslagen (Arbeitsweg, aus. Verpflegung): Fr. 290.00 Total Fr. 2'790.00 Existenzminimum der Kinder je: Grundbetrag: Fr. 400.00 Wohnkostenanteil: Fr. 195.00 Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse etc.): Fr. 86.00 Total Fr. 681.00 2. Ziffer 5 des Entscheids vom 1. Februar 2019 wird wie folgt berichtigt: 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C. und D. monatlich vorschüssig je die folgenden Beiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen: - 1. September 2017 bis 28. Februar 2018: Fr. 605.00 (davon Barunterhalt Fr. 570.00 und Betreuungsunterhalt Fr. 35.00) - 1. März 2018 bis 31. Oktober 2018: Fr. 605.00 (davon Barunterhalt Fr. 537.00 und Betreuungsunterhalt Fr. 68.00) - ab 1. November 2018: Fr. 605.00 (davon Barunterhalt Fr. 561.00 und Betreuungsunterhalt Fr. 44.00) 2.1. Der gebührende Unterhalt von C. und D. bleibt monatlich je im folgenden Betrag ungedeckt. - 1. September 2017 - 28. Februar 2018: Fr. 946.00 - 1. März 2018 - 31. Oktober 2018: Fr. 2'835.00 - ab 1. November 2018: Fr. 742.00 -5- 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteient- schädigungen zugesprochen." 2. Auf eine als Rechtsmittelschrift entgegengenommene Eingabe des Klägers vom 21. März 2019 ist das Obergericht mit Entscheid vom 30. April 2019 nicht eingetreten (Verfahren ZSU.2019.67). 3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 an das Obergericht beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf den Entscheid vom 30. April 2019 (ZSU.2019.67) eine Neuberechnung des Unterhalts für die Kinder C. und D.. Er führte dazu aus, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich verändert und er sei nicht mehr in der Lage, den festgelegten Unterhalt zu leisten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehe- gatten Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Solche Anpas- sungen erfolgen aber stets in einem neuen Prozess (vgl. STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2016 [ZPO-Komm.], N. 24 zu Art. 236 ZPO). Auch im Lichte von Art. 23 ZPO, der die örtliche Zuständigkeit für eherechtliche Gesuche und Klagen regelt, worunter auch Klagen auf Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung von Eheschutzmassnahmen fallen, gelten solche Verfahren als neue Prozesse. Die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung solcher Ab- änderungsbegehren ist nämlich anhand des aktuellen Wohnsitzes der Par- teien im Zeitpunkt der Stellung des Begehrens zu beurteilen. Es gilt keine "perpetuatio fori" ab dem Erlass der ursprünglichen Eheschutzmassnahme (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 10 zu Art. 23 ZPO; SIEHR, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 23 ZPO). Über Angelegenheiten und Streitigkeiten im summarischen Verfahren ge- mäss Art. 248 ff. ZPO entscheidet der Bezirksgerichtspräsident oder die Bezirksgerichtspräsidentin, wenn die Sache nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist (§ 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Für den Entscheid über Abände- rungsbegehren i.S.v. Art. 179 ZGB ist somit der Bezirksgerichtspräsident zuständig (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Eine Zuständigkeit des Obergerichts als Zivilgericht für Entscheide in Eheschutzangelegenheiten besteht nur für Entscheide über Berufungen und Beschwerden als Rechtsmittelinstanz (§ 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO). -6- Das vom Kläger mit dem Begehren vom 16. Dezember 2021 zur beantrag- ten Abänderung des Eheschutzentscheids angerufene Obergericht ist für die Beurteilung dieses Begehrens somit nicht zuständig. Auf das Begehren ist entsprechend nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Eine Überweisung der Sache an das zuständige Gericht ist für diesen Fall gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beklagte ist allerdings auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, welche Bestimmung wie folgt lautet: "Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde o- der beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung." 2. Auf die Erhebung von Gerichtkosten beim grundsätzlich kostenpflichtigen Kläger (Art. 106 Abs. 1 ZPO) kann verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Begehren des Klägers vom 16. Dezember 2021 wird nicht einge- treten. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Kläger die Beklagte Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -7- Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 18. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess