Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Klägerin die Erteilung der Rechtsöffnung im Beschwerdeverfahren verlangt hat, ist auf die Beschwerde - wie in E. 1.2 ausgeführt - nicht einzutreten. 4. 4.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. 4.2. 4.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für dieses Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 225.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen.