Als juristische Person (Art. 52 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 772 Abs. 1 und Art. 779 Abs. 1 OR) ist die C. GmbH rechtsfähig (Art. 53 ZGB) und damit parteifähig (Art. 66 ZPO). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid richtet sich das klägerische Rechtsöffnungsgesuch damit gegen eine existierende, rechts- und parteifähige Gesellschaft, welche zudem - trotz Umfirmierung - identisch ist mit der im Zahlungsbefehl genannten Betriebenen. Demnach ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin nicht eingetreten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer -5-