Beklagte Partei im Rechtsöffnungsverfahren ist der betriebene Schuldner. Das Rechtsöffnungsgesuch muss sich mithin gegen den im Zahlungsbefehl genannten Betriebenen richten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann (BGE 94 I 365 E. 6; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 29 f. zu Art. 84 SchKG).