2.2. Die Klägerin macht dagegen mit Beschwerde geltend, dass die D. GmbH sehr wohl existiere, was sie mittels Handelsregisterauszugs belegt habe. Gemäss telefonischer Rücksprache mit der Gerichtsschreiberin sei der Vorinstanz hier ein Fehler unterlaufen. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).