2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, im Gesuch der Klägerin werde die D. GmbH als Gesuchsgegnerin aufgeführt. Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssten im Handelsregister eingetragen werden. Im Handelsregister finde sich zur D. GmbH jedoch keine Eintragung. Die D. GmbH müsse unter diesen Umständen als nicht existierende Gesellschaft und -4- deshalb als rechts- und damit auch parteiunfähig qualifiziert werden. Eine Parteiberichtigung falle unter diesen Umständen nicht in Betracht. Somit sei auf das Gesuch nicht einzutreten.