Gegenstand des vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids bildete einzig die Frage, ob sich das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin gegen eine existierende, d.h. rechts- und damit parteifähige juristische Person richtet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen fehlender Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten Partei auf das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin nicht eingetreten ist. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Über die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Klägerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, hat die Vorinstanz nicht entschieden.