1.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der beschwerdeführenden Partei somit nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde.