3. 3.1. Gegen diesen ihr am 18. Februar 2022 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 24. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr wie vor Vorinstanz beantragt Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kostenfolgen zulasten der Beklagten. 3.2. Die Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: