2.2. Der Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 16. Februar 2022: " 1. Auf das Rechtsöffnungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."