Besondere Gründe für das Zusprechen einer Umtriebsentschädigung sind aber nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte als Begründung vorbringt, er habe für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift mehr als vier Stunden während der üblichen Arbeitszeiten aufgewendet, ist ihm entgegen zu halten, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, die Beschwerde nach Arbeitsschluss oder am Wochenende auszuarbeiten, wenn er schon selber vorbringt, es zähle jede Stunde, die er nicht für das Geschäft arbeiten könne. Dem Beklagten ist damit auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.