Partei hat die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 21 zu Art. 95 SchKG). Wie schon in erster Instanz, ist der Beklagte auch vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren macht er nun zwar geltend, er sei Geschäftsführer der F., deren einziges Verwaltungsratsmitglied (mit Einzelzeichnungsberechtigung) er gemäss Handelsregister ist. Besondere Gründe für das Zusprechen einer Umtriebsentschädigung sind aber nicht ersichtlich.