84 SchKG). Mit der Umtriebsentschädigung soll in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt, geschaffen werden (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7293; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 41 zu Art. 95 SchKG). Die ansprechende -6-