b) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die angemessene Umtriebsentschädigung kommt somit nur in Betracht, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist und zudem nur in begründeten Fällen (SUTER/VON HOLZEN, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 40 zu Art. 95 ZPO). Nicht berufsmässig vertreten ist die Partei, die keinen Vertreter i.S.v. Art. 68 Abs. 2 ZPO hat und daher keine Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO beantragen kann (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O.; vgl. auch STAEHELIN, a.a.O., N. 80 zu Art. 84 SchKG).