4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin als unterlegene Partei die obergerichtliche Spruchgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die auf Fr. 375.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der im Beschwerdeverfahren obsiegende Beklagte beantragt eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 400.00 (Beschwerdeantwort, Ziff. 9). Laut Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten der berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen