3.5 und 3.7), dass sich der von der Klägerin geforderte Betrag (Fr. 1'127.70) zwar aus den eingereichten Unterlagen (Klagebeilage 2) ergibt ("Aufstellung der Kosten für C." vom 10. November 2021; vier Rechnungssteller: "SBB GA bis 28.02.22" Fr. 680.00, "Geigenbauer D. halbjährlich" Fr. 275.00, "Klassenkasse E." Fr. 750.00, "Zahnarzt / Zahnspange" Fr. 1'100.85 abzgl. der von einer Versicherung übernommenen Fr. 550.45), die Klägerin aber weder geltend macht noch sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass a) der Beklagte (der dies bestritt; act. 10 ff) vorgängig seine Zustimmung zu diesen Kostenpositionen erteilt -5-