151 Abs. 1 OR suspensiv bedingt ist. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung setzt damit voraus, dass die Klägerin sowohl den Forderungsbetrag als auch die Zustimmung des Beklagten liquid beweist, sofern der Beklagte nicht das Eintreten der Bedingung und die Höhe der Forderung vorbehaltlos anerkennt. Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest (Urteil, Erw. 3.5 und 3.7), dass sich der von der Klägerin geforderte Betrag (Fr. 1'127.70) zwar aus den eingereichten Unterlagen (Klagebeilage 2) ergibt ("Aufstellung der Kosten für C." vom 10. November 2021;