chenden Massnahmen seine Zustimmung erteilt hat." 2.3. Bezugnehmend auf die zutreffenden, rechtlichen Ausführungen erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 3.4) zu Recht, dass der genaue vom Beklagten an die ausserordentlichen Kosten zu bezahlende Betrag weder in der Scheidungskonvention noch im Genehmigungsentscheid oder einem Dokument, auf welches dieser verweist, beziffert wird, und dass der Anspruch der Klägerin von einer zukünftigen ungewissen Tatsache abhängt und damit i.S.v. Art. 151 Abs. 1 OR suspensiv bedingt ist.