2.2. In erster Instanz hatte die Klägerin (sinngemäss) geltend gemacht (act. 2), bei der betriebenen Forderung handle es sich um die offenen (hälftigen) Anteile des Beklagten an den ausserordentlichen Kinderkosten der Tochter C.. Sie verwies dabei auf Ziff. 2.5.2. der Scheidungskonvention (Klagebeilage 1) und führte aus, der Beklagte habe sich verpflichtet, sich an C. ausserordentlichen Kinderkosten über Fr. 200.00 zu beteiligen. Im als Rechtsöffnungstitel dienenden Scheidungsurteil vom 11. September 2018 (Klagebeilage 1) wurde die folgende Vereinbarung der Parteien betreffend die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen genehmigt (S. 4, Ziff.