dass bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewissen Sachverhalt abhängt, die definitive Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn die Summe und das Eintreten der Bedingung vom Gläubiger liquide bewiesen wird oder wenn der Schuldner das Eintreten der Bedingung und die Höhe der Forderung vorbehaltlos anerkennt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 41 und 44 zu Art. 80 SchKG).