80 SchKG). Zutreffend sind im Weiteren die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil, Erw. 3.3 und 3.4), wonach Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (was der Fall ist, wenn die zu bezahlende Summe entweder im Urteil beziffert wird oder sich diese zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergibt), und -4-