80 SchKG (z.B. vollstreckbares gerichtliches Urteil) oder einen provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG (z.B. schriftliche Schuldanerkennung) berufen kann, wobei es sich vorliegend beim von der Klägerin eingereichten, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteil vom 11. September 2018 (Klagebeilage 1) in Bezug auf die darin enthaltenen Dispositiv-Ziffern betreffend Geldzahlungen grundsätzlich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG handelt, der unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung legitimiert (STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 24 zu Art. 80 SchKG).