2. 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten (Urteil, Erw. 3.1 und 3.2), dass der Rechtsöffnungsrichter dem Gläubiger im summarischen Verfahren Rechtsöffnung erteilt, wenn sich dieser entweder auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG (z.B. vollstreckbares gerichtliches Urteil) oder einen provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art.