1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziffer 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist somit ein qualifiziert fehlerhaftes Ergebnis erforderlich. "Offensichtlich unrichtig" i.S.v. Art. 320 ZPO ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 5 zu Art.