3. 3.1. Gegen den ihr am 19. Februar 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 21. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, ihr sei für die betriebene Forderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, Rechtsöffnung zu erteilen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022, zu welcher sich die Klägerin mit Eingabe vom 22. März 2022 (Postaufgabe: 23. März 2022) unaufgefordert vernehmen liess, beantragte der Beklagte die kostenfällige Beschwerdeabweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: -3-