2.2. Mit Klageantwort vom 6. Dezember 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 3. Februar 2022 wies das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin ab (Ziff. 1). Die Spruchgebühr (Fr. 250.00) wurde der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet (Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Ziff. 3).