Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.48 (SR.2021.489) Art. 18 Entscheid vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes Q. vom tt.mm.jjjj betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 1'127.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Oktober 2021 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde "ausserord. Kinderkosten gemäss Beilage" angegeben. Der Beklagte erhob am 2. November 2021 (Datum Zustellung des Zahlungsbefehls) Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Klage vom 10. November 2021 (Postaufgabe: 11. November 2021) be- antragte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden die Rechtsöffnung für die betriebene Forderung. 2.2. Mit Klageantwort vom 6. Dezember 2021 beantragte der Beklagte die kos- tenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 3. Februar 2022 wies das Bezirksgericht Baden, Präsi- dium des Zivilgerichts, das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin ab (Ziff. 1). Die Spruchgebühr (Fr. 250.00) wurde der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet (Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Ziff. 3). 3. 3.1. Gegen den ihr am 19. Februar 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klä- gerin am 21. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, ihr sei für die betriebene Forderung, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten des Beklagten, Rechtsöffnung zu erteilen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022, zu welcher sich die Klägerin mit Eingabe vom 22. März 2022 (Postaufgabe: 23. März 2022) unaufgefordert vernehmen liess, beantragte der Beklagte die kostenfällige Beschwerdeabweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: -3- 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziffer 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hin- sichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist somit ein qualifiziert fehlerhaftes Ergebnis erforderlich. "Offensichtlich unrichtig" i.S.v. Art. 320 ZPO ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 5 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. die Feststellung schlechthin unhaltbar ist. Im Beschwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen oder neu vorgelegte Beweis- mittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstma- lige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entschei- den (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermögli- chen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Par- teien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 5A_434/2020 Erw. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten (Urteil, Erw. 3.1 und 3.2), dass der Rechtsöffnungsrichter dem Gläubiger im summarischen Verfahren Rechtsöffnung erteilt, wenn sich dieser entweder auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG (z.B. vollstreckbares gerichtliches Urteil) oder einen provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG (z.B. schriftliche Schuldanerkennung) berufen kann, wobei es sich vorliegend beim von der Klägerin eingereichten, unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Scheidungsurteil vom 11. September 2018 (Klagebei- lage 1) in Bezug auf die darin enthaltenen Dispositiv-Ziffern betreffend Geldzahlungen grundsätzlich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG handelt, der unter den allgemeinen Vo- raussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung legitimiert (STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 24 zu Art. 80 SchKG). Zutreffend sind im Weiteren die Ausführungen der Vorinstanz (Ur- teil, Erw. 3.3 und 3.4), wonach Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (was der Fall ist, wenn die zu bezahlende Summe entweder im Urteil beziffert wird oder sich diese zumindest in Verbindung mit der Be- gründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergibt), und -4- dass bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewissen Sachverhalt abhängt, die definitive Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn die Summe und das Eintreten der Bedingung vom Gläubiger liquide bewiesen wird oder wenn der Schuld- ner das Eintreten der Bedingung und die Höhe der Forderung vorbehaltlos anerkennt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 41 und 44 zu Art. 80 SchKG). 2.2. In erster Instanz hatte die Klägerin (sinngemäss) geltend gemacht (act. 2), bei der betriebenen Forderung handle es sich um die offenen (hälftigen) Anteile des Beklagten an den ausserordentlichen Kinderkosten der Tochter C.. Sie verwies dabei auf Ziff. 2.5.2. der Scheidungskonvention (Klage- beilage 1) und führte aus, der Beklagte habe sich verpflichtet, sich an C. ausserordentlichen Kinderkosten über Fr. 200.00 zu beteiligen. Im als Rechtsöffnungstitel dienenden Scheidungsurteil vom 11. September 2018 (Klagebeilage 1) wurde die folgende Vereinbarung der Parteien betreffend die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen genehmigt (S. 4, Ziff. 2.5.2 Abs. 1): "Ausserordentliche Kosten für die eheliche Tochter C. (z.B. für Zahnkorrekturen, Sehhilfen, Therapien, schulische Stütz- und/oder Förder- massnahmen etc.) sind - sofern und soweit nicht das Gemeinwesen oder Dritte, insbesondere Versicherungen, dafür aufzukommen haben - durch die Parteien je zur Hälfte zu tragen, sofern der Kläger - vorbehältlich eines Notfalls - vor der Begründung der die ausserordentlichen Kosten verursa- chenden Massnahmen seine Zustimmung erteilt hat." 2.3. Bezugnehmend auf die zutreffenden, rechtlichen Ausführungen erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 3.4) zu Recht, dass der genaue vom Beklagten an die ausserordentlichen Kosten zu bezahlende Betrag weder in der Schei- dungskonvention noch im Genehmigungsentscheid oder einem Dokument, auf welches dieser verweist, beziffert wird, und dass der Anspruch der Klä- gerin von einer zukünftigen ungewissen Tatsache abhängt und damit i.S.v. Art. 151 Abs. 1 OR suspensiv bedingt ist. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung setzt damit voraus, dass die Klägerin sowohl den For- derungsbetrag als auch die Zustimmung des Beklagten liquid beweist, sofern der Beklagte nicht das Eintreten der Bedingung und die Höhe der Forderung vorbehaltlos anerkennt. Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest (Urteil, Erw. 3.5 und 3.7), dass sich der von der Klägerin geforderte Betrag (Fr. 1'127.70) zwar aus den eingereichten Unterlagen (Klagebeilage 2) ergibt ("Aufstellung der Kosten für C." vom 10. November 2021; vier Rechnungssteller: "SBB GA bis 28.02.22" Fr. 680.00, "Geigenbauer D. halbjährlich" Fr. 275.00, "Klassenkasse E." Fr. 750.00, "Zahnarzt / Zahn- spange" Fr. 1'100.85 abzgl. der von einer Versicherung übernommenen Fr. 550.45), die Klägerin aber weder geltend macht noch sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass a) der Beklagte (der dies bestritt; act. 10 ff) vorgängig seine Zustimmung zu diesen Kostenpositionen erteilt -5- hat, b) von der Klägerin vorgebracht resp. nachgewiesen wurde, dass die Kosten "notfallmässig" angefallen wären, und c) der Beklagte die For- derung der Klägerin auch nicht anerkannt hat (act. 10 ff.), mit der Folge, dass die Vorinstanz der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu Recht verweigert hat. 2.4. Bei den Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerde vom 19. Februar 2022 (und den mit dieser eingereichten Unterlagen) sowie in ihrer Eingabe vom 22. März 2022 handelt es sich allesamt um neue Tataschen und Be- weismittel zur strittigen Frage, ob der Beklagte den fraglichen Kostenposi- tionen zugestimmt oder diese anerkannt hat. Da diese Vorbringen im Be- schwerdeverfahren aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Erw. 1 oben) keine Berücksichtigung mehr finden können, erübrigt es sich, darauf und auf die diesbezüglichen Entgegnungen des Beklagten in seiner Be- schwerdeantwort einzugehen. 3. Zusammenfassend ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwen- dung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 320 ZPO) vorzuwerfen, was die Abweisung der Beschwerde der Klägerin nach sich zieht. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin als unterlegene Partei die obergerichtliche Spruchgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die auf Fr. 375.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet wird (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der im Beschwerdeverfahren obsie- gende Beklagte beantragt eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 400.00 (Beschwerdeantwort, Ziff. 9). Laut Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten der berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen eine an- gemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die angemessene Umtriebsentschädigung kommt somit nur in Betracht, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist und zu- dem nur in begründeten Fällen (SUTER/VON HOLZEN, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 40 zu Art. 95 ZPO). Nicht berufsmässig vertreten ist die Partei, die keinen Vertreter i.S.v. Art. 68 Abs. 2 ZPO hat und daher keine Partei- entschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO beantragen kann (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O.; vgl. auch STAEHELIN, a.a.O., N. 80 zu Art. 84 SchKG). Mit der Umtriebsentschädigung soll in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person, die den Pro- zess selber führt, geschaffen werden (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7293; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 41 zu Art. 95 SchKG). Die ansprechende -6- Partei hat die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsent- schädigung vorzulegen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 21 zu Art. 95 SchKG). Wie schon in erster Instanz, ist der Beklagte auch vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren macht er nun zwar geltend, er sei Geschäftsführer der F., deren einziges Verwaltungsratsmitglied (mit Einzelzeichnungsberechtigung) er gemäss Handelsregister ist. Besondere Gründe für das Zusprechen einer Umtriebsentschädigung sind aber nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte als Begründung vorbringt, er habe für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift mehr als vier Stunden während der üblichen Arbeitszeiten aufgewendet, ist ihm entgegen zu halten, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, die Be- schwerde nach Arbeitsschluss oder am Wochenende auszuarbeiten, wenn er schon selber vorbringt, es zähle jede Stunde, die er nicht für das Ge- schäft arbeiten könne. Dem Beklagten ist damit auch für das Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin aufer- legt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -7- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'127.70. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hess