6.3. Die Klägerin verzichtet in ihrer Berufungsantwort gänzlich auf Ausführungen zu ihrer Bedürftigkeit. Auch finden sich keine Belege über Einkünfte oder Ausgaben in den Beilagen zu ihrer Eingabe. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. - 14 - 2. 2.1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 2.2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.