Aufgrund der gewährten Anweisung an den Arbeitgeber des Beklagten reduziert sich dessen effektives Einkommen (inkl. Kinderzulagen für die gemeinsame Tochter) um Fr. 1'855.00 auf Fr. 5'065.45 (Fr. 6'920.45 ./. Fr. 1'855.00). Demgegenüber steht ein zivilprozessualer Notbedarf von maximal Fr. 4'338.50. Ob und inwieweit die behaupteten Verpflegungskosten (vgl. oben E. 6.2.1) zu berücksichtigen sind, kann deshalb offenbleiben. Auch mit diesen Ausgaben bleibt dem Beklagten ein monatlicher Überschuss von Fr. 726.95. Er vermag die Verfahrenskosten daher selbst zu tragen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.