Belege für die namentlich genannten Ausgaben werden keine eingereicht. Auch macht der Beklagte nicht geltend, dass diese Schulden einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit aufweisen würden (vgl. oben E. 6.1.2). Damit sind die entsprechenden Zahlungen nicht in die Berechnung des Existenzminimums des Beklagten einzubeziehen. Dasselbe gilt für die "vereinbarte Abzahlung", da sich für deren tatsächliche Leistung keine Belege in den Unterlagen finden. - 13 -