Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass er täglich eine Strecke von zwei Mal 37 Kilometern, gesamthaft 74 Kilometer, zurückzulegen habe. Diese vermöge er mit dem Auto in rund 40 Minuten zu bewältigen, wohingegen er mit öffentlichen Verkehrsmittel über eine Stunde brauche (Beschwerde S. 7). Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich daraus allein kein Kompetenzcharakter des Autos. Er macht auch nicht geltend, dass er aus anderen Gründen auf das eigene Fahrzeug angewiesen sei. Folglich ist ihm für den Arbeitsweg der Betrag von Fr. 340.00 für ein Generalabonnement der SBB zweiter Klasse mit Monatszahlung einzusetzen.