Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger vor, dass er monatliche Fahrkosten von Fr. 1'125.00 habe. Wird für den Arbeitsweg ein Auto benutzt, welchem kein Kompetenzcharakter zukommt, werden lediglich die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angerechnet (Richtlinien Ziff. II/4 lit. d). Bei einem Fahrzeug handelt es sich dann um ein Kompetenzgut im Sinn der Richtlinien, wenn der Betroffene wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder anderen speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass er täglich eine Strecke von zwei Mal 37 Kilometern, gesamthaft 74 Kilometer, zurückzulegen habe.