Aus dem eingereichten Mietvertrag ergibt sich ein Mietzins von Fr. 1'500.00 für die Wohnung und Fr. 100.00 für den Carport. Dazu kommen Fr. 200.00 an Nebenkosten (Berufungsbeilage 5). Weitere Mietkosten werden nicht belegt. Bei einer Krankenkassenprämie für die Grundversicherung von Fr. 310.50 und unter Berücksichtigung einer Prämienverbilligung von Fr. 82.00 (Berufungsbeilage 6) resultieren für den Beklagten betreffend Krankenkasse Kosten der obligatorischen Versicherung (KVG) von Fr. 228.50. Die Krankenkassenkosten für die Tochter sind beim Beklagten nicht zu berücksichtigen. Kosten aus Zusatzversicherungen (VVG) können ebenfalls nicht zum Notbedarf gerechnet werden. Zusätzlich wird eine