Die richterliche Obhutszuteilung ist verbindlich und kann nur durch einen Änderungsentscheid angepasst werden (vgl. oben E. 3.2). Widersetzt sich der Beklagte nun diesem Entscheid, so kann er sich nicht darauf berufen, dass der Grundbetrag für die Tochter bei der Berechnung seines Existenzminimums zu berücksichtigen sei. Ihm ist daher lediglich ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 mit einem Zuschlag von 25 % anzurechnen.