6.2.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Tochter bei ihm lebe (oben E. 2.1). Diese – unbestritten gebliebene – Tatsache, berücksichtigte die Vorinstanz, indem sie bei der Existenzminimumsberechnung des Beklagten für die gemeinsame Tochter einen Grundbetrag von Fr. 400.00 einsetzte, dem Beklagten auf der anderen Seite aber auch die Kinderzulagen von Fr. 200.00 bei dessen Einkommen anrechnete (angefochtener Entscheid E. 4.2). Diesem Vorgehen ist nicht zu folgen. Die richterliche Obhutszuteilung ist verbindlich und kann nur durch einen Änderungsentscheid angepasst werden (vgl. oben E. 3.2).