oder mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (vgl. BGE 5A_1012/2020 E. 3.2.3). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (BGE 5A_417/2017 E. 2).