b und Abs. 2 AnwT; Grundentschädigung für ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht deutlich unterdurchschnittliches Anweisungsverfahren] und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) und Auslagen von pauschal Fr. 40.00 und 7.7 % MWSt. auf Fr. 689.30 festgesetzt wird.