5. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1, § 8 und § 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, die ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT;