Der Beklagte rügt die vorinstanzliche Berechnung seines Existenzminimums im Hinblick auf die Gewährung der Anweisung (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2; vgl. oben E. 2.1) nicht. Unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann daher festgestellt werden, dass die Gewährung der Anweisung nicht in das Existenzminimum des Beklagten eingreift. Dem Gesuch um Schuldneranweisung wurde daher zu Recht stattgegeben. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit gegenstandslos. -9-