3. 3.1. 3.1.1. Sind Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen, so gilt der Untersuchungsgrundsatz und das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes mitwirken müssen (Art. 160 Abs. 1 ZPO) und es ihnen obliegt, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 5A_855/2017 E. 4.3.2).