Er habe sich eigenmächtig dazu entschieden, die gemeinsame Tochter vollständig zu sich zu nehmen und von der Betreuung der Klägerin auszuschliessen. Obwohl der Beklagte im Rechtsmittelverfahren (ZSU.2020.208) ausgeführt habe, die gemeinsame Tochter würde sich seit Oktober 2020 grossmehrheitlich bei ihm aufhalten, habe das Obergericht die Obhutszuteilung an die Klägerin bestätigt. Die mit der Obhutszuteilung verbundene Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sei die korrekte Folge. Wenn sich der Beklagte nicht an die Obhutszuteilung halte, könne er sich mit seinem rechtswidrigen Verhalten selbstverständlich nicht seiner rechtskräftigen Unterhaltspflicht entledigen.