Gerade im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Direktanweisung, welcher nicht nur Sanktionscharakter zukomme, sondern welche für einen Arbeitnehmer mit weitreichenden negativen Folgen verbunden sei, stehe die Forderung nicht zustehender Kinderunterhaltsbeiträge im Widerspruch. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der Beklagte trotz der ehebedingten Überschuldung für die Kosten seiner Tochter aufzukommen habe, was er nicht zu leisten vermöge, wenn sein Gehalt durch die Direktanweisung drastisch gekürzt werde. Vorrangig sei der Kinderunterhalt sicherzustellen, um den -7-