Vorliegend lebe die gemeinsame Tochter seit Oktober 2020 bei ihrem Vater und werde von diesem betreut, womit die alleinige Betreuung des Kindsvaters sich als beständig erwiesen habe und demzufolge keine Zweifel an der Fortsetzung der alleinigen Ausübung der Obhut durch den Kindsvater bestünden. Indem die Vorinstanz diesen Umstand durch Neuberechnung des Existenzminimums der gemeinsamen Tochter auf Seiten des Beklagten anerkenne, setze sie sich zu der stattgegebenen Direktanweisung in Widerspruch.