Auch wenn im Rahmen der Direktanweisung keine Neubeurteilung der einzelnen Bedarfspositionen zu erfolgen habe, könnten dann keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr zwangsweise verlangt werden, wenn sich der neue Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil bereits verfestigt habe. Vorliegend lebe die gemeinsame Tochter seit Oktober 2020 bei ihrem Vater und werde von diesem betreut, womit die alleinige Betreuung des Kindsvaters sich als beständig erwiesen habe und demzufolge keine Zweifel an der Fortsetzung der alleinigen Ausübung der Obhut durch den Kindsvater bestünden.