Dies sei im Hinblick auf ihre fehlende Betreuungsleistung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes unbillig, womit sie sich rechtsmissbräuchlich verhalte. Tatsächlich sei es der Klägerin möglich, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren eigenen Lebensunterhalt und den Barunterhalt der Tochter zu sichern und dementsprechend Unterhalt zu bezahlen. Grundlos sehe sie hiervon ab und fordere Unterhalt vom Beklagten ein, der ohnehin für die Abtragung der in der Ehe aufgelaufenen Schulden alleine aufkomme.