2.2. Der Beklagte bringt mit seiner Berufung im Wesentlichen vor, mit Begehren vom 24. September 2021 sei aufgrund des Umzugs der Tochter der Parteien zum Kindsvater eine Abänderung der noch im Eheschutzverfahren verfügten alleinigen Obhut der Kindsmutter beantragt worden. Trotzdem halte die Klägerin uneingeschränkt an den im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltszahlungen fest. Dies sei im Hinblick auf ihre fehlende Betreuungsleistung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes unbillig, womit sie sich rechtsmissbräuchlich verhalte.