Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Beklagten rechtfertige sich allerdings eine Neuberechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten zuzüglich desjenigen der gemeinsamen Tochter betrage Fr. 4'752.85. Das monatliche Einkommen des Beklagten betrage Fr. 6'920.45. Auf der Seite der gemeinsamen Tochter seien die Kinderzulagen im Umfang von Fr. 200.00 zu berücksichtigen. Decke der Beklagte das Manko der gemeinsamen Tochter, verbleibe ihm immer noch ein Überschuss von Fr. 2'367.60.