Der Beklagte bringe vor, die gemeinsame Tochter wohne – anders als im Eheschutzurteil vorgesehen – beim Beklagten, wobei dieser auch für den gesamten Unterhalt aufkomme. Das mit der Anweisung befasste Gericht habe sich grundsätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten Sachverhalt zu befassen. Aufgrund der vorgebrachten -6-