2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beklagte sei mit Eheschutzurteil vom 10. September 2020 verpflichtet worden, der Klägerin bis und mit Ende September 2020 Fr. 1'160.00, bis und mit Januar 2021 Fr. 1'105.00, bis und mit August 2022 Fr. 1'150.00 sowie bis und mit Juli 2025 Fr. 1'170.00 an ihren persönlichen Unterhalt zu leisten. Unbestrittenermassen habe der Beklagte den ihm mit Eheschutzurteil auferlegten persönlichen Unterhalt an die Klägerin nicht beglichen.