3. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 2. März 2022 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen 2. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: